Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Star Distribution GmbH im Rahmen des Online-Shops Mercedes-Benz Retailworld vom 01.04.2018


I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Star Distribution GmbH, Otto-Lilienthal-Straße 5, D-71034 Böblingen mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, die über unseren Online-Shop unter http://retailworld.mercedes-benz.de und https://retailworld.mercedes-benz.com abgeschlossen werden. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Unser Vertragspartner wird im Folgenden als "Besteller" bezeichnet.

2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende oder darüber hinausgehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Bestellers werden weder durch Auftragsannahme noch durch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.

3.Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

4. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

5. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Besteller gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.


II. Vertragsschluss

1. Die dargestellten Waren auf den Internetseiten des Online-Shops stellen keine verbindlichen Verkaufsangebote von uns dar. Der Besteller wird hierdurch lediglich unverbindlich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.

2. Vor dem Anklicken des Buttons "Bestellung abschicken" muss der Besteller durch Anklicken (Setzen eines Bestätigungshakens) sein Einverständnis mit der Geltung der Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen erklären.

3. Durch die Absendung des ausgefüllten Bestellformulars gibt der Besteller ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die im Bestellformular (unter der Rubrik "Warenkorb") angegebenen Waren ab. Das System nimmt die Bestellung auf. Unmittelbar nach Abgabe seiner Bestellung erhält der Besteller eine automatisch durch das System erstellte Bestätigung der Bestellung an die von ihm angegebene Emailadresse. Diese Bestätigung wird elektronisch versandt und stellt keine Annahme des Angebotes des Bestellers durch uns dar; ein Vertrag kommt durch die Bestätigungsemail daher nicht zustande.

4. Bestellungen werden bis spätestens 3 Arbeitstage nach Eingang der Bestellung durch Versendung der Ware angenommen, es sei denn die Ware wird im Webshop im Einzelfall mit anderen Lieferzeiten angeboten. In diesem Fall erfolgt die Annahme zu einem späteren Zeitpunkt mit der Ausführung der Bestellung.


III. Vertragspartner

Vertragspartner des Bestellers der unter http://retailworld.mercedes-benz.de und https://retailworld.mercedes-benz.com abgebildeten und|oder beschriebenen Ware|n ist:


Star Distribution GmbH,
Otto-Lilienthal-Straße 5,
71034 Böblingen


Telefon: + 49 (0)7031 | 6288- 300
Telefax: + 49 (0)7031 | 6288- 399


E-Mail: info@star-cooperation.com, www.star-cooperation.com
USt-Nr.: DE 189 768 954


IV. Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen

1. Produktindividualisierung, Druck- und Auftragsdaten, Datenübertragung

(1)Die Daten für die Produktindividualisierung sind in den von uns angegebenen Dateiformaten und Druckdaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate können wir dem Besteller eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist von uns schriftlich genehmigt. Der Besteller haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von uns zu verantworten sind.

(2)Zulieferungen aller Art durch den Besteller oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens uns. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Dies wird dem Besteller von uns mitgeteilt. Soweit aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Druckdaten Mehrkosten entstehen, sind diese vom Besteller zu tragen.

(3)Bei Datenübertragungen hat der Besteller vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt, Kopien der Daten anzufertigen

(4)Nachträglich, d.h. nach Bestellung durch den Besteller, veranlasste Änderungen des Auftrages oder der übertragenen Daten sind nicht möglich.

(5)Wir sind berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten, insbesondere an den gelieferten oder übertragenen Daten des Bestellers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Bestellers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Etwaige Mehrkosten trägt der Besteller. Sofern die Daten des Bestellers nicht unseren Vorgaben entsprechen und durch eine entsprechende Anpassung der Druckdaten, Fehler an dem Endprodukt entstehen, gehen diese nicht zu unseren Lasten. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass diese Arbeiten auf sein Risiko erfolgen. Eine Reklamation ist folglich ausgeschlossen. Etwaige Mehrkosten trägt der Besteller.

2. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist der abgeschlossene Vertrag maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

3. Sofern während der Bearbeitung der Bestellung festgestellt wird, dass die von dem Besteller bestellten Produkte nicht verfügbar sind, werden wir den Besteller darüber gesondert per E-Mail informieren.

4. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber nicht verbindlich, es sei denn, es wurde mit dem Besteller eine andere individuelle Vereinbarung getroffen. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände innerhalb der Lieferzeit das Werk oder das Lager verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzen voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

5. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

6. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei von uns nicht zu vertretenden Hindernissen vorübergehender Dauer wie  z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

7. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme der Vertragsgegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, können wir dem Besteller, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen. Wir können unbeschadet weiterer Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Gegenstände verfügen, insbesondere sie auf Gefahr und Kosten des Bestellers einlagern und|oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer Vertragsverletzung beruht, die auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht. Ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Unsere Haftung ist aber in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weiter haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Unsere Haftung ist aber in den Fällen leichter oder grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. IX. dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.


V. Preise

1. Unsere Preise sind im Shop als Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer angeben.

2. Auftragsänderungskosten trägt der Besteller.

3. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Zinsänderungen, eintreten. Nimmt der Besteller im Rahmen von Abruf- und Sukzessivlieferverträgen geringere Mengen als vereinbart ab, sind wir berechtigt, unsere Preise auf Grundlage dieser verringerten Abnahmemengen neu zu kalkulieren und dem Besteller daraus resultierende Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.


VI. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung, Abtretung:

Hat der Besteller im Zeitpunkt der Bestellung seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, gilt nachfolgende Ziff. 1:

1. Sofern nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Besteller keine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen ist, sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, unsere Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine Bank oder Bankniederlassung in der Europäischen Union nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500)|Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls wir keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangen und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit der vollständigen Erbringung unserer Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.


Ansonsten gilt nachfolgende Ziff. 1:

1. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit der vollständigen Erbringung unserer Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.


Für alle Besteller gilt:

2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen. Kommt der Besteller mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Rest sämtlicher offen stehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zudem berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Tritt nach Vertragsabschluss beim Besteller eine nicht unwesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein, sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen, eine Einziehungsermächtigung widerrufen und Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, betreten und diese wegnehmen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt unberührt.

3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.

4. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Die Akzepte müssen bank- und diskontfähig sein. Die durch die Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen usw. trägt der Besteller. Sie sind sofort zahlbar. Entsprechendes gilt für Schecks.

5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.

6. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Forderungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten, es sei denn, es handelt sich um eine Geldforderung, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts abgetreten wird.


VII. Annahmeverzug, Gefahrenübergang und Abnahme

1. Mit Übergabe eines Gegenstandes zum Versand oder direkt an den Besteller oder an dessen Beauftragten geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir 15% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragssache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn sich der Versand verzögert oder unterbleibt bzw. die Abnahme in Folge von Umständen unterbleibt, die uns nicht zuzurechnen sind, ab dem Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft.

3. Sach- und Vergütungsgefahr gehen mit der Verladung der Liefergegenstände bei uns ab Lager oder bei Direktlieferung an den Besteller ab Werk des Vorlieferanten auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, Entladung übernommen haben. Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. 

Hierdurch zusätzlich entstehende Kosten sind vom Besteller zu tragen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr auf dem günstigsten und schnellsten Weg. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.


VIII. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel neuer Liefergegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehalt-lich Ziff. IX. dieser Geschäftsbedingungen - Gewähr wie folgt:


1. Sachmängel

(1) Soweit ein Mangel der Liefergegenstände in Folge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes besteht, verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich an uns herauszugeben. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(2) Der Besteller hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, d.h. nicht offensichtliche Mängel. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel während der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.

(3) Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Besteller das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung oder Verwendung, einer nicht von uns genehmigten Änderung, Umarbeitung oder Instandsetzung des Bestellers oder eines Dritten beruht, es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. Gleiches gilt für natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. 

Ebenso ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.


2. Rechtsmängel

Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


3. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Bei Leistungen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen.


4. Erstreckung auf Dritte

Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungsbeschränkungen und -ausschlüsse auch gegenüber den Dritten.


5. Weitere Ansprüche

Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungsbeschränkungen und -ausschlüsse auch gegenüber den Dritten.


IX. Schadensersatz bei Mängeln und sonstige Haftung

1. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

2. Macht der Besteller Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise geltend, haften wir in gleicher Weise.

3. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller berechtigerweise Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

4. Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Ebenso unberührt bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch bezüglich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Soweit im Vorstehenden nichts Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

7. In den Fällen der Ziff. IX 1. und 2. ist unsere Haftung bei leichter und grober Fahrlässigkeit auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt in den Fällen der Ziff. IX. 3. bei nicht vorsätzlichen Verletzungshandlungen.

Alle Ansprüche des Bestellers verjähren nach 1 Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für Leistungen gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse auch gegenüber den Dritten.


X. Produkthaftung

Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei der Bestellung hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.


XI. Eigentumsvorbehalte

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller, einschließlich aller Nebenforderungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller resultieren, vor. Sofern die Wirksamkeit der in S. 1 genannten Vorbehalte von deren Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Bestellers, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Besteller bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Bestellers zu bewirken. Der Besteller ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.

Bei der Zahlung durch Hingabe von Schecks oder Wechseln tritt die Erfüllung erst ein, wenn die entsprechenden Beträge uns endgültig verbleiben.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab.

3. Der Besteller darf die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, verbinden, vermischen oder verarbeiten. Ansonsten bedarf es unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung, insbesondere bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Besteller für den entstandenen Ausfall. Die vorgenannte Benachrichtigungspflicht gilt auch bei Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

4. Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände nach vorheriger Mahnung herauszuverlangen, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Hierin liegt ebenso wenig ein Rücktritt vom Vertrag durch uns wie bei einer Pfändung durch uns.

Der Herausgabeanspruch besteht nicht bezüglich Vorbehaltsware, die der Besteller bereits bezahlt hat oder wenn der Zahlungsrückstand auf Umständen beruht, die der Besteller nicht zu vertreten hat.

Erfolgt die Rückgabe der Vorbehaltsware in vorgenannter Weise, sind wir berechtigt, die zurückerhaltene Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Kaufpreisforderungen anzurechnen. Wir sind zu einer angemessenen Verwertung verpflichtet. Im Falle der Verwertung liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Befindet er sich jedoch uns gegenüber in Zahlungsverzug oder ist ihm ein sonstiges nicht unerhebliches vertragswidriges Verhalten anzulasten, können wir diese Befugnis widerrufen.

6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller an uns bereits jetzt seine Forderung in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung etc. weiterverkauft worden ist.

Er ist zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und auch keine sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründe, wie z. B. Zahlungseinstellung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vorliegen. Liegen solche sachlich gerechtfertigten Gründen vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und können verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern und Dritten die Abtretung mitteilt.

7. Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der Liefergegenstände durch den Besteller oder auf Wunsch des Bestellers durch uns werden stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenständen zur Zeit dieser Vorgänge.

Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Besteller erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt. Für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

8. Erfolgt die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dieser Anteil bemisst sich an dem Verhältnis des Wertes der Kaufsachen (Rechnungsendbetrag inkl. USt.) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der genannten Vorgänge. 

Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen seine Forderungen ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wenn durch die Verbindung die Kaufsache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, vorausgesetzt die Übersicherung besteht nicht nur vorübergehend.


XII. Allgemeine Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Böblingen, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen

2. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: www.ec.europa.eu/consumers/odr

3. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Besteller einverstanden.

4. Werden Produkte zur Lieferung außerhalb der EU bestellt, können diese Importzöllen und -steuern unterliegen, die erhoben werden, sobald das Paket den bestimmten Zielort erreicht. Jegliche zusätzlichen Gebühren für die Zollabfertigung müssen vom Besteller getragen werden; wir haben keinen Einfluss auf diese Gebühren. Zollregelungen unterscheiden sich stark von Land zu Land, so dass der Besteller seine örtliche Zollbehörde für nähere Informationen kontaktieren sollte. Ferner ist zu beachten, dass der Besteller bei Bestellungen als Einführender angesehen wird und alle Gesetze und Verordnungen des Landes, in dem er die Produkte erhält, einhalten muss. Der Schutz der Daten des Bestellers ist wichtig für uns und wir möchten unsere internationalen Kunden darauf aufmerksam machen, dass grenzüberschreitende Lieferungen der Öffnung und Untersuchung durch Zollbehörden unterliegen.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund allgemein oder für den Einzelfall ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall gilt das dispositive Recht. Wenn und insoweit das dispositive Recht keine Regelung für den entsprechenden Vertragstyp oder als Ersatzlösung für die als unwirksam qualifizierte AGB-Klausel zur Verfügung stellt, soll anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem von den Parteien ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die wirksam ist.

6. Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.